Interne Mitteilungen des Sicherheitsministeriums

  • Hier veröffentlicht das Kaiserliche Ministerium für Staatssicherheit und öffentliche Ordnung interne Mitteilungen.

    Shěn Guówéi
    國家安全與公共秩序部長
    總警監
    連和黨成員


  • 帝國國家安全與公共秩序部
    Ministerium für Staatssicherheit und öffentliche Ordnung

    Interner Ministerialerlass Nr. 14/2026

    über den Aufbau spezialisierter Objektschutzeinheiten
    der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei

    Nur für den Dienstgebrauch

    Zur Umsetzung des Regierungsprogramms „Geschütztes Reich“, zur Stärkung des Schutzes kritischer Infrastruktur und zur Gewährleistung der staatlichen Handlungsfähigkeit ordnet das Ministerium für Staatssicherheit und öffentliche Ordnung Folgendes an:

    § 1 – Zweck

    (1) Innerhalb der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei werden spezialisierte Objektschutzeinheiten aufgebaut.

    (2) Sie dienen dem bewaffneten Schutz strategisch bedeutsamer staatlicher Einrichtungen und kritischer Infrastruktur sowie der Abwehr von Sabotage, gewaltsamen Angriffen und sonstigen erheblichen Gefahren.

    (3) Der Aufbau erfolgt nach den Grundsätzen einheitlicher Führung, abgestufter Verantwortung, vorbeugender Gefahrenabwehr und enger Zusammenarbeit der zuständigen Behörden.

    § 2 – Führung und Zuständigkeit

    (1) Die Objektschutzeinheiten sind Bestandteil der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei.

    (2) Die oberste Fachaufsicht führt das Ministerium für Staatssicherheit und öffentliche Ordnung.

    (3) Die Generalverwaltung der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei ist für Aufbau, Organisation, Personal, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzbereitschaft verantwortlich.

    (4) Die Provinzkommandos führen die ihnen unterstellten Kräfte und gewährleisten deren ständige Einsatzbereitschaft.

    (5) Bei überregionalen oder national bedeutsamen Gefahrenlagen erfolgt die zentrale Lagekoordination durch das Nationale Sicherheitslagezentrum.

    § 3 – Aufgaben

    Den Objektschutzeinheiten obliegen insbesondere:

    • der bewaffnete Schutz kritischer Infrastruktur und staatlicher Einrichtungen;
    • die Sicherung äußerer und innerer Schutzbereiche;
    • die Kontrolle von Zufahrten und Zugängen;
    • die Abwehr von Sabotage, gewaltsamen Angriffen und terroristischen Gefahren;
    • die Einrichtung von Kontroll- und Sperrbereichen;
    • die Verstärkung gefährdeter Schutzobjekte bei erhöhter Sicherheitslage;
    • die Unterstützung der Kaiserlichen Polizei bei besonderen Gefahrenlagen;
    • die Mitwirkung an Evakuierungs-, Krisen- und Katastrophenschutzmaßnahmen.

    § 4 – Schutzobjekte

    (1) Der besondere Objektschutz erstreckt sich nach Maßgabe der Gefährdung insbesondere auf:

    • den Kaiserlichen Palast und besonders schutzbedürftige Einrichtungen des Kaiserlichen Hofes;
    • Ministerien und oberste Reichsbehörden;
    • zentrale Einrichtungen der Sicherheitsverwaltung;
    • Kraftwerke und Einrichtungen der Energieversorgung;
    • Staudämme, Wasserwerke und bedeutende Versorgungsanlagen;
    • Flughäfen, See- und Binnenhäfen;
    • bedeutende Eisenbahn-, Verkehrs- und Logistikknoten;
    • staatliche Rechen- und Kommunikationszentren;
    • Telekommunikations- und Rundfunkeinrichtungen;
    • strategisch bedeutsame Industrie- und Forschungsstandorte;
    • weitere durch das Ministerium bestimmte Einrichtungen.

    (2) Die Aufnahme eines Objektes in den besonderen Schutz erfolgt auf Grundlage seiner Bedeutung für Staat, Bevölkerung und Versorgung sowie einer Gefährdungsbewertung.

    § 5 – Schutzkategorien

    (1) Schutzobjekte werden in vier Schutzkategorien eingeteilt.

    (2) Für die Einstufung sind insbesondere die Bedeutung für die staatliche Handlungsfähigkeit, die Versorgungsrelevanz, die Gefährdung und die möglichen Folgen eines Ausfalls maßgeblich.

    (3) Die Einstufung wird durch das Ministerium im Benehmen mit der Generalverwaltung der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei vorgenommen.

    (4) Stärke, Bereitschaft und Ausstattung der eingesetzten Kräfte richten sich nach Schutzkategorie und aktueller Gefährdungslage.

    § 6 – Gefährdungslage

    (1) Das Nationale Sicherheitslagezentrum führt das übergeordnete Lagebild über Gefährdungen kritischer Infrastruktur.

    (2) Bei erhöhter Gefährdung können insbesondere angeordnet werden:

    • Verstärkung der eingesetzten Kräfte;
    • Erhöhung der Einsatzbereitschaft;
    • zusätzliche Zugangs- und Fahrzeugkontrollen;
    • Erweiterung bestehender Sicherheitsbereiche;
    • Bereitstellung mobiler Verstärkungskräfte;
    • gemeinsame Maßnahmen mit der Kaiserlichen Polizei und weiteren zuständigen Sicherheitsbehörden.

    (3) Die Maßnahmen sind der jeweiligen Gefährdung angemessen anzupassen und nach Wegfall ihrer Voraussetzungen zurückzuführen.

    § 7 – Gliederung

    (1) Die Generalverwaltung stellt nach regionalem Bedarf Objektschutzverbände auf.

    (2) Diese können als Objektschutzbrigaden, -bataillone oder kleinere selbständige Einheiten gegliedert werden.

    (3) Sie verfügen entsprechend ihrem Auftrag insbesondere über:

    • Führungs- und Lagekräfte;
    • Objektsicherungskräfte;
    • mobile Interventionskräfte;
    • technische Sicherungskräfte;
    • Aufklärungs- und Drohnenkräfte;
    • Sanitäts- und Versorgungskräfte.

    (4) Die konkrete Gliederung und Personalstärke bestimmt die Generalverwaltung entsprechend Schutzauftrag und Gefährdungslage.

    § 8 – Ausstattung

    (1) Die Generalverwaltung gewährleistet eine einheitliche und dem Auftrag entsprechende Ausstattung.

    (2) Hierzu zählen insbesondere geschützte Kommunikationsmittel, Führungs- und Einsatzfahrzeuge, Überwachungstechnik, Aufklärungssysteme, Drohnenabwehr, Zugangskontrolltechnik sowie persönliche Schutzausrüstung.

    (3) Für besonders gefährdete Schutzobjekte sind geeignete Reserve- und Ersatzsysteme vorzuhalten.

    § 9 – Ausbildung

    (1) Die Generalverwaltung erlässt ein einheitliches Ausbildungs- und Fortbildungsprogramm.

    (2) Schwerpunkte sind Objektschutz, Schutz kritischer Infrastruktur, Sabotage- und Terrorismusabwehr, Zugangskontrolle, technische Gefahrenabwehr, Krisenführung und behördenübergreifende Zusammenarbeit.

    (3) Die Einsatzbereitschaft ist durch regelmäßige Übungen zu überprüfen.

    § 10 – Zusammenarbeit mit den Betreibern

    (1) Für jedes dauerhaft geschützte Objekt ist gemeinsam mit dem Betreiber ein Schutz- und Einsatzkonzept aufzustellen.

    (2) Darin sind insbesondere Sicherheitsbereiche, Meldewege, Zutrittsregelungen, Verantwortlichkeiten sowie Maßnahmen für besondere Gefahrenlagen festzulegen.

    (3) Betreiber haben erhebliche Sicherheitsmängel und besondere Vorkommnisse unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden.

    § 11 – Überprüfung und Aufsicht

    (1) Das Ministerium und die Generalverwaltung führen regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen durch.

    (2) Schutzobjekte der höchsten Kategorien sind regelmäßig gemeinsamen Sicherheits- und Krisenübungen zu unterziehen.

    (3) Festgestellte Mängel sind durch die jeweils zuständige Stelle innerhalb einer festgesetzten Frist zu beseitigen.

    § 12 – Berichtswesen

    (1) Die Provinzkommandos berichten der Generalverwaltung regelmäßig über Personalstand, Einsatzbereitschaft und Sicherheitslage.

    (2) Die Generalverwaltung legt dem Ministerium halbjährlich einen zusammenfassenden Lage- und Fortschrittsbericht vor.

    (3) Schwere Sicherheitsvorfälle sind unverzüglich über den vorgesehenen Dienstweg an das Nationale Sicherheitslagezentrum zu melden.

    § 13 – Umsetzung

    (1) Die Provinzkommandos legen der Generalverwaltung binnen neunzig Tagen ihre regionalen Umsetzungspläne vor.

    (2) Die Generalverwaltung erstellt hieraus einen reichsweiten Aufbau- und Bedarfsplan und legt diesen dem Ministerium zur Genehmigung vor.

    (3) Bestehende geeignete Einheiten können in die neue Objektschutzorganisation überführt werden.

    (4) Die Umsetzung erfolgt stufenweise nach sicherheitspolitischer Dringlichkeit und verfügbarer Haushaltsmittel.

    § 14 – Inkrafttreten

    Dieser Erlass tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

    Die Generalverwaltung der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei sowie sämtliche betroffenen Dienststellen werden angewiesen, die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich einzuleiten und für eine einheitliche Durchführung Sorge zu tragen.


    SHĚN GUÓWÉI (沈国伟)
    Minister für Staatssicherheit und öffentliche Ordnung

    Qianlongjing, 2026

    Shěn Guówéi
    國家安全與公共秩序部長
    總警監
    連和黨成員


  • 帝國國家安全及公共秩序部
    Kaiserliches Ministerium für Staatssicherheit und öffentliche Ordnung

    Interner Ministerialerlass Nr. 15/2026

    über die Dienstgrade und Dienstgradordnung
    der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei

    Nur für den Dienstgebrauch

    Zur Vereinheitlichung der personellen Ordnung, zur Festigung eindeutiger Führungsverhältnisse und zur weiteren Professionalisierung der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei wird folgende Dienstgradordnung erlassen:

    § 1 – Geltungsbereich

    (1) Dieser Erlass bestimmt die Dienstgrade und Dienstgradgruppen der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei.

    (2) Die Kaiserliche Bewaffnete Polizei führt als paramilitärische Sicherheitsformation ein eigenständiges, militärisch geprägtes Dienstgradsystem.

    (3) Die Dienstgrade der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei sind von den Dienstgraden der Kaiserlichen Polizei und den militärischen Dienstgraden der Kaiserlichen Streitkräfte zu unterscheiden.

    § 2 – Grundsatz

    (1) Der Dienstgrad kennzeichnet die dienstliche Stellung, Erfahrung und Qualifikation eines Angehörigen der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei.

    (2) Dienstgrad und Dienstposten sind voneinander zu unterscheiden.

    (3) Befehls- und Führungsbefugnisse ergeben sich grundsätzlich aus dem übertragenen Dienstposten und der jeweiligen Einsatzordnung.

    § 3 – Dienstgradgruppen

    Die Dienstgrade gliedern sich in:

    1. Mannschaften,
    2. Unterführer,
    3. Offiziere,
    4. Stabsoffiziere,
    5. Generale.

    § 4 – Mannschaften

    Die Mannschaftsdienstgrade sind:

    1. Polizeisoldat
    2. Polizeiobersoldat

    Mannschaften bilden die grundlegende Einsatzebene der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei und werden insbesondere in Sicherungs-, Bereitschafts-, Objekt- und Unterstützungsverbänden eingesetzt.

    § 5 – Unterführer

    Die Dienstgrade der Unterführer sind:

    1. Unterwachtmeister
    2. Wachtmeister
    3. Oberwachtmeister
    4. Hauptwachtmeister
    5. Stabswachtmeister
    6. Oberstabswachtmeister

    Unterführer übernehmen insbesondere die unmittelbare Führung von Gruppen, Trupps und Teileinheiten sowie Fach- und Ausbildungsaufgaben.

    § 6 – Offiziere

    Die Offiziersdienstgrade sind:

    1. Leutnant
    2. Oberleutnant
    3. Hauptmann

    Offiziere führen insbesondere Züge, Kompanien und vergleichbare Einheiten oder nehmen entsprechende Stabs- und Fachverwendungen wahr.

    § 7 – Stabsoffiziere

    Die Stabsoffiziersdienstgrade sind:

    1. Major
    2. Oberstleutnant
    3. Oberst
    4. Oberstkommandant

    Stabsoffiziere werden insbesondere in höheren Führungsstäben, im Oberkommando, in den Regionalkommandos sowie als Kommandeure größerer Verbände eingesetzt.

    Der Oberstkommandant bildet den höchsten Dienstgrad unterhalb der Generaldienstgrade.

    § 8 – Generale

    Die Generaldienstgrade sind:

    1. Generalmajor der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei
    2. Generalleutnant der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei
    3. General der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei

    Generaldienstgrade sind den höchsten Führungsfunktionen der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei vorbehalten.

    Der Oberbefehlshaber der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei führt grundsätzlich den Dienstgrad:


    武警上將
    Wǔjǐng Shàngjiàng
    General der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei

    § 9 – Zuordnung zu Führungsfunktionen

    (1) Die Zuordnung von Dienstgraden zu Dienstposten wird durch das Oberkommando der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei festgelegt.

    (2) Für Führungsfunktionen gelten grundsätzlich folgende Rahmen:

    • Gruppen- und Truppführung: Unterführer;
    • Zugführung: Leutnant bis Hauptmann;
    • Kompanieführung: Hauptmann bis Major;
    • Bataillonsführung: Major bis Oberstleutnant;
    • Brigadeführung: Oberst bis Oberstkommandant;
    • höhere Kommandobehörden: Oberstkommandant oder Generaldienstgrad.

    (3) Abweichungen können aufgrund besonderer Fachverwendungen, Einsatzlagen oder dienstlicher Erfordernisse zugelassen werden.

    § 10 – Oberkommando und Regionalkommandos

    (1) Der Oberbefehlshaber, seine Stellvertreter, der Chef des Generalstabes und weitere höhere Führungskräfte des Oberkommandos führen entsprechend ihrer Dienststellung Stabsoffiziers- oder Generaldienstgrade.

    (2) Die Befehlshaber des Hauptstadtkommandos Qianlongjing sowie des Nord-, Ost-, Süd-, West- und Zentralkommandos führen grundsätzlich einen Generaldienstgrad.

    (3) Die Kommandeure der den Regionalkommandos unterstellten Brigaden führen grundsätzlich den Dienstgrad Oberst oder Oberstkommandant.

    § 11 – Ernennung und Beförderung

    (1) Beförderungen erfolgen nach Eignung, Befähigung, dienstlicher Leistung, Führungserfahrung und dienstlichem Bedarf.

    (2) Ein Anspruch auf Beförderung allein aufgrund der Dienstzeit besteht nicht.

    (3) Bei Beförderungen sind insbesondere zu berücksichtigen:

    • dienstliche Beurteilung;
    • fachliche Qualifikation;
    • Führungseignung;
    • erfolgreich absolvierte Lehrgänge;
    • Verwendungserfahrung;
    • persönliche Integrität;
    • Disziplin und Pflichterfüllung.

    (4) Beförderungen in höhere Offiziers- und Generaldienstgrade bedürfen der nach den Personalvorschriften vorgesehenen Bestätigung.

    § 12 – Ausbildung der Führungskräfte

    (1) Offiziere und Unterführer werden an den hierfür bestimmten Ausbildungsstätten der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei aus- und fortgebildet.

    (2) Für die Beförderung in höhere Führungsdienstgrade können besondere Führungs-, Stabs- und Fachlehrgänge vorgeschrieben werden.

    (3) Das Oberkommando erlässt hierzu einheitliche Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

    § 13 – Dienstgradabzeichen

    (1) Jeder Dienstgrad erhält ein einheitliches Dienstgradabzeichen.

    (2) Die Dienstgradabzeichen müssen die Zugehörigkeit zur Kaiserlichen Bewaffneten Polizei eindeutig erkennen lassen und sich von den Abzeichen der Kaiserlichen Polizei und der Kaiserlichen Streitkräfte unterscheiden.

    (3) Gestaltung, Trageweise und Ausführung werden durch das Oberkommando in einer gesonderten Uniform- und Abzeichenvorschrift geregelt.

    (4) Das unbefugte Tragen von Dienstgradabzeichen ist untersagt.

    § 14 – Fachverwendungen

    (1) Angehörige des Sanitätsdienstes, Fernmeldewesens, der Logistik, Technik, Ausbildung und anderer Fachdienste führen grundsätzlich die gleichen Dienstgrade.

    (2) Das Oberkommando kann ergänzende Fach- und Funktionsbezeichnungen bestimmen.

    (3) Zivile Beschäftigte der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei führen keine Dienstgrade nach diesem Erlass.

    § 15 – Personal- und Dienstgradlisten

    (1) Das Oberkommando führt die zentrale Dienstgrad- und Offiziersliste der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei.

    (2) Die Regionalkommandos und selbständigen Kommandobehörden führen entsprechende Personalverzeichnisse für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

    (3) Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen und das Ausscheiden aus dem Dienst sind nach einheitlichen Vorgaben zu dokumentieren.

    § 16 – Übergangsbestimmungen

    (1) Bestehende Dienstgrade werden durch das zuständige Personalwesen des Oberkommandos überprüft und dieser Dienstgradordnung zugeordnet.

    (2) Bestehende Dienststellungen bleiben bis zu einer anderweitigen Personalentscheidung unberührt.

    (3) Das Oberkommando erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen über Beförderungsvoraussetzungen, Laufbahnen, Dienstgradabzeichen und deren Trageweise.

    § 17 – Inkrafttreten

    Dieser Erlass tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

    Das Oberkommando der Kaiserlichen Bewaffneten Polizei wird mit der einheitlichen Durchführung beauftragt. Entgegenstehende interne Bestimmungen sind entsprechend anzupassen.


    SHĚN GUÓWÉI (沈国伟)
    Kaiserlicher Minister für Staatssicherheit und öffentliche Ordnung
    Generalkommissar der Kaiserlichen Polizei

    Qianlongjing, 2026

    Shěn Guówéi
    國家安全與公共秩序部長
    總警監
    連和黨成員

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