Statuten des Orchesters der Hilfskasse der Nautiker, Matrosen und übrigen Seeleute § 1 - Auftrag (1) Das Orchester der Hilfskasse dient der Wohlfahrt der Kassenmitglieder. Es veranstaltet dazu Konzertreihen unterschiedlichen Charakters und begleitet Festveranstaltungen der Hilfskasse. (2) Es fasst seine Veranstaltungen in Spielzeiten zusammen. Eine Spielzeit beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. § 2 - Finanzierung (1) Das Orchester finanziert sich aus seinen Einnahmen und Zuschüssen aus dem Wohlfahrtsfonds der Hilfskasse. Die Höhe der Zuschüsse bestimmen die nach dem Hauptstatut der Hilfskasse zuständigen Organe. (2) Mit Genehmigung der zuständigen Organe der Hilfskasse kann die Finanzierung durch Sponsoren und Förderer erweitert werden. § 3 - Leitung (1) Die Leitung des Orchesters besteht aus folgenden Ämtern und Gremien: Chefdirigent (Chef d'orchestre principal), Dramaturg (Dramaturge) und Orchestervorstand. (2) Der Chefdirigent hat die künstlerische Gesamtverantwortung. Er ist für die Umsetzung der programmatischen Leitlinien verantwortlich. Er wird von der Orchesterversammlung gewählt, in der Regel für eine Amtszeit von vier Spielzeiten. (3) Der Dramaturg hat eine künstlerisch-beratende Funktion. Er ist darüber hinaus Geschäftsführer des Orchesters und verantwortet die Betriebsführung, womit er Vorgesetzter des nicht-künstlerischen Personals ist. Er wird von der Orchesterversammlung gewählt, in der Regel für eine Amtszeit von sechs Spielzeiten. (4) Chefdirigent und Dramaturg können von der Orchesterversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder vorzeitig abberufen werden. Der Orchestervorstand trifft im Anschluss die nötigen Vorkehrungen, um das laufende Geschäft fortführen zu können, bis das betroffene Amt neu besetzt ist. § 4 - Orchestervorstand (1) Der Orchestervorstand ist das Repräsentationsgremium des Orchesters gegenüber der Hilfskasse, der übrigen Orchesterleitung sowie etwaigen Vertragspartnern. Er bestimmt die Besetzung der Programme aus den verfügbaren Orchestermitgliedern und engagiert falls nötig Freie Mitglieder. Der Orchestervorstand genehmigt die Urlaube und andere Abwesenheiten, etwa für Lehrtätigkeit. (2) Er besteht aus folgenden Mitgliedern: a. Konzertmeister b. Vertreter der Streicher c. Vertreter der Holzbläser d. Vertreter der Blechbläser e. Vertreter der Schlagzeuger und Harfen f. zwei freie Vertreter. Chefdirigent und Dramaturg können auf Einladung beratend an seinen Sitzungen teilnehmen. (3) Der Konzertmeister wird mittels Probenspiel vor der Orchesterversammlung durch diese mittels geheimer Abstimmung bestimmt. Er muss mindestens sechs Zehntel der Stimmen erhalten. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes. (4) Die Vertreter nach Abs. 2 Lit. b, c, d und e werden aus der jeweiligen Stimmgruppe in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. (5) Die Vertreter nach Abs. 2 Lit. f werden aus der Mitte des gesamten Orchesters in geheimer Wahl gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. § 5 - Orchesterversammlung (1) Die Orchesterversammlung ist das Hauptorgan des Orchesters. (2) Alle ständigen Mitglieder des Orchesters haben in der Orchesterversammlung eine Stimme. (3) Die Orchesterversammlung wird durch den Orchestervorstand vorbereitet und durch eines seiner Mitglieder geleitet. (4) Sie wählt alle Positionen und Organe, deren Wahl nicht anders bestimmt ist. Sie kann insbesondere folgende Positionen besetzen: a. Erster Gastdirigent; b. assoziierter Dirigent. (5) Wahlen und Abstimmungen finden in ihr stets geheim statt. (6) Die Orchesterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. (7) Sie tritt mindestens einmal pro Spielzeit zusammen. § 5a - Programmkommission (1) Die programmatische Gestaltung der Produktionen des Orchesters obliegt der Programmkommission. Sie verantwortet sämtliche Produktions- und Programmplanungen der Spielzeit. (2) Ihr gehören an: a. Chefdirigent, als Vorsitzender; b. Konzertmeister, als stv. Vorsitzender; c. Residenzkünstler; d. Dramaturg; e. drei delegierte Stimmführer. (3) Der Residenzkünstler ist Schwerpunktkünstler einer Saison und wird von der Programmkommission für die jeweils nächste Spielzeit ausgewählt. Dabei sind Empfehlungen des amtierenden Residenzkünstlers zu berücksichtigen. Er gestaltet eine vereinbarte Zahl an Produktionen mit und hat über die Programmkommission Einfluss auf die Spielplangestaltung. (4) Die Stimmführer werden von der Orchesterversammlung in die Programmkommission delegiert. Es soll dabei möglichst ein Rotationsprinzip eingehalten werden, unter folgenden Prämissen: a. die Streicher müssen stets vertreten sein und b. die Holz- oder Blechbläser dürfen nicht länger als eine Spielzeit am Stück nicht vertreten sein. (5) Ist ein Erster Gastdirigent bestellt, so soll er beratend zu den Sitzungen der Programmkommission geladen werden. § 6 - Mitgliedsstatus (1) Ständige Mitglieder des Orchesters sind alle Orchestermusiker, die einen Vertrag auf Lebenszeit erhalten haben. (2) Freie Mitglieder des Orchesters sind alle Orchestermusiker, die einen zeitlich befristeten Vertrag erhalten haben. (3) Bei Gremien- und Ämterwahlen sind in der Regel nur die ständigen Mitglieder nach Abs. 1 stimmberechtigt. (4) Im Sinne dieses Statuts gelten der Chefdirigent und der Dramaturg als Freie Mitglieder des Orchesters. (5) Der Residenzkünstler, Gastdirigenten und Solokünstler gelten in diesem Sinne nicht als Orchestermitglieder. (6) Die Orchesterversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Orchester verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. § 7 - Aufnahmeverfahren (1) Freie Mitglieder im Sinne des § 6 Abs. 2 werden durch den Orchestervorstand für einzelne oder mehrere Produktionen engagiert, sofern diese Statuten nichts Anderes regeln. Der Vertrag eines freien Mitglieds soll die Dauer von zwei Spielzeiten nicht überschreiten. (2) Ständige Mitglieder werden bei Vakanz einer Planstelle mittels Ausschreibung gesucht. Ihre Auswahl erfolgt in einem mehrstufigen, neutralisierten Probespiel (ohne Ansicht der Person). Die Orchesterversammlung regelt die Details in einer Satzung. (3) Eine Auswahlkommission ist für die Empfehlung von potentiellen freien Mitgliedern an den Orchestervorstand sowie die Bewertung des Probespiels verantwortlich. Es bestehen folgende Auswahlkommissionen: a. Auswahlkommission Flöte, bestehend aus der gesamten Sektion, dem Konzertmeister und dem Chefdirigenten; b. Auswahlkommission Oboe, bestehend aus der gesamten Sektion, dem Konzertmeister und dem Chefdirigenten; c. Auswahlkommission Klarinette, bestehend aus der gesamten Sektion, dem Konzertmeister und dem Chefdirigenten; d. Auswahlkommission Fagott, bestehend aus der gesamten Sektion, dem Konzertmeister und dem Chefdirigenten; e. Auswahlkommission Horn, bestehend aus dem Stimmführer, drei weiteren Hornspielern, dem Konzertmeister und dem Chefdirigenten; f. Auswahlkommission Trompete, bestehend aus dem Stimmführer, drei weiteren Trompetern, dem Konzertmeister und dem Chefdirigenten; g. Auswahlkommission Posaune, bestehend aus der gesamten Sektion, dem Konzertmeister und dem Chefdirigenten; h. Auswahlkommission Tuba, bestehend aus der gesamten Sektion, dem Konzertmeister und dem Chefdirigenten; i. Auswahlkommission Pauke und Schlagzeug, bestehend aus der gesamten Sektion, dem Konzertmeister und dem Chefdirigenten; j. Auswahlkommission Erste Violine, bestehend aus dem stv. Stimmführer, drei weiteren Ersten Violinen, dem Konzertmeister und dem Chefdirigenten; k. Auswahlkommission Zweite Violine, bestehend aus dem Stimmführer, drei weiteren Zweiten Violinen, dem Konzertmeister und dem Chefdirigenten; l. Auswahlkommission Bratsche, bestehend aus dem Stimmführer, drei weiteren Bratschen, dem Konzertmeister und dem Chefdirigenten; m. Auswahlkommission Cello, bestehend aus dem Stimmführer, drei weiteren Cellos, dem Konzertmeister und dem Chefdirigenten; n. Auswahlkommission Kontrabass, bestehend aus dem Stimmführer, drei weiteren Kontrabässen, dem Konzertmeister und dem Chefdirigenten sowie o. Auswahlkommission Harfe, bestehend aus der gesamten Sektion, dem Konzertmeister und dem Chefdirigenten. Ist nicht die gesamte Sektion Bestandteil einer Auswahlkommission, so werden die Mitglieder aus der Mitte der jeweiligen Sektion für die Dauer einer Spielzeit gewählt. (4) Bei erfolgreichem Probespiel nach Abs. 2 erhält der Kandidat zunächst einen Vertrag als Freies Mitglied nach Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 2 für die Dauer von zwei Spielzeiten. Nach dieser Zeit entscheidet die Orchesterversammlung über die Aufnahme als ständiges Mitglied und damit über das Angebot eines Vertrages auf Lebenszeit. (5) Bei besonderer Eignung kann die Orchesterversammlung die Probezeit nach Abs. 4, oder andere Fristen oder Verfahren nach diesem Paragraphen, für den Einzelfall, mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder, aufheben bzw. ersetzen. § 8 - Planstellen (1) Das Orchester umfasst folgende Planstellen, die mit ständigen Mitgliedern im Sinne des § 6 Abs. 1 zu besetzen sind: aa. vier Flöten, davon zwei mit Verpflichtung zur Piccolo; ab. vier Oboen, davon zwei mit Verpflichtung zum Englischhorn; ac. vier Klarinetten in B, davon je zwei mit Verpflichtung zur Klarinette in A, eine mit Verpflichtung zur Bassklarinette in B und eine mit Verpflichtung zur Klarinette in Es; ad. vier Fagotte, davon eines mit Verpflichtung zum Kontrafagott; ba. acht Hörner, davon vier mit Verpflichtung zur Wagner-Tuba; bb. sechs Trompeten; bc. vier Posaunen, davon zwei mit Verpflichtung zur Bass-Posaune; bd. zwei Tuben; ca. zwei Pauken; cb. vier Schlagzeuger, davon einer mit Verpflichtung zur Pauke; da. sechzehn Erste Violinen; db. vierzehn Zweite Violinen; dc. zwölf Bratschen; dd. zwölf Cellos; de. zehn Kontrabässe; ea. zwei Harfen. (2) Jeder Lit. unter Abs. 1 bildet eine Sektion. (3) Jede Sektion wird von einem Stimmführer geführt, außer die Ersten Violinen nach Lit. da, ihre Führung obliegt dem Konzertmeister. Die Stimmführer spielen die Soli oder entscheiden, wer diese übernimmt und leiten die Probenarbeit innerhalb der Sektion. Ihnen steht ein stellvertretender Stimmführer zur Seite, der ihre Aufgaben bei Abwesenheit oder Vakanz übernimmt. (4) Folgende Sektionen haben folgende weitere Positionen: ba. Vorspieler Wagner-Tuba; da. zwei Vorspieler; db. zwei Vorspieler; dc. ein Vorspieler; dd. ein Vorspieler; de. ein Vorspieler. § 9 - Disziplinarordnung (1) Die Orchesterversammlung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder folgende Maßnahmen, bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, beschließen: a. Ermahnung; b. Verwarnung mit Einbehalt eines Teils des Lohns; c. Entzug einer Position nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 oder 4; d. Absetzung aus einem Gremium nach dieser Satzung; e. Ausschluss aus dem Orchester und gegebenenfalls Aufkündigung des Lebenszeitvertrages nach § 6 Abs. 1. (2) Vor einer Maßnahme nach Abs. 1 wird dem betroffenen Orchestermitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. § 10 - Spielbetrieb (1) Der Proben- und Aufführungsplan wird durch den Chefdirigenten in Zusammenarbeit mit dem Dramaturgen und in Einvernehmen mit dem Orchestervorstand festgelegt. Er spiegelt die Programmentscheidungen der Programmkommission wieder. (2) Die Proben- und Aufführungsleitung hat in der Regel der Chefdirigent, beziehungsweise der für die Produktion vorgesehene Dirigent. (3) Die Orchestermitglieder sind zur Teilnahme an Proben und Aufführungen verpflichtet, soweit sie nicht durch Krankheit oder infolge von durch den Orchestervorstand nach § 4 Abs. 1 Satz 3 genehmigten Abwesenheiten verhindert sind. § 11 - Änderung Dieses Statut kann durch die Orchesterversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder abgeändert oder ergänzt werden.